projets
19 B 737/23, 19 E 499/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-24, 19 B 737/23, 19 E 499/23
19 B 737/23, 19 E 499/23Tribunal administratif24 juil. 2023
Mit § 1 Abs. 1a Satz 1 APO-S I hat der Verordnungsgeber die Einhaltung der Anmeldefrist sowie die Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform zu Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Schulaufnahmeantrags für die Aufnahme in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule erhoben.
Entscheidungsdatum: 2023-07-24
Aktenzeichen: 19 B 737/23, 19 E 499/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0724.19B737.23.19E499.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 2 Satz 2; SchulG NRW § 46 Abs. 6; APO-S I § 1 Abs. 1a
Mit § 1 Abs. 1a Satz 1 APO-S I hat der Verordnungsgeber die Einhaltung der Anmeldefrist sowie die Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform zu Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Schulaufnahmeantrags für die Aufnahme in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule erhoben.
Der Prozesskostenhilfeantrag 19 B 737/23 wird abgelehnt.
Die Beschwerde 19 E 499/23 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens 19 E 499/23. Das Verfahren betreffend den Prozesskostenhilfeantrag 19 B 737/23 ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.