Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-05, 6 A 610/21

6 A 610/21Tribunal administratif5 juil. 2023

Regest

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Hauptbrandmeisters, der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Feuerwehrdienstunfähigkeit wehrt. Entscheidend für die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme ist nicht in erster Linie das Datum ihrer Erstellung, sondern die Frage, ob es Umstände gibt, die unabhängig vom Zeitablauf geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand des Beamten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung noch zutreffend wiedergibt. 115 Abs. 1 LBG NRW findet auf Feuerwehrbeamte keine entsprechende Anwendung.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 610/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-05

Aktenzeichen: 6 A 610/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0705.6A610.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW § 22 Abs. 1; LBG NRW § 115 Abs. 1; LBG NRW § 116; LVO NRW § 11 Abs. 2; BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 3; BeamtStG § 26 Abs. 3; BeamtStG § 26 Abs. 2 Satz 3

Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Hauptbrandmeisters, der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Feuerwehrdienstunfähigkeit wehrt.

Entscheidend für die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme ist nicht in erster Linie das Datum ihrer Erstellung, sondern die Frage, ob es Umstände gibt, die unabhängig vom Zeitablauf geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand des Beamten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung noch zutreffend wiedergibt.

115 Abs. 1 LBG NRW findet auf Feuerwehrbeamte keine entsprechende Anwendung.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.

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