Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-28, 4 E 453/23

4 E 453/23Tribunal administratif28 juin 2023

Regest

Die Aufhebung eines Ruhensbeschlusses durch das Gericht kann zumindest bei entsprechender Anwendung von § 251 ZPO im Verwaltungsprozess nach § 173 Satz 1 VwGO mit Blick auf die grundsätzlichen Unterschiede zum Zivilprozess auch von Amts wegen erfolgen, wenn zwar kein Beteiligter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, jedoch keine wichtigen Gründe mehr vorliegen, die das weitere Ruhen zweckmäßig erscheinen lassen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 E 453/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-28

Aktenzeichen: 4 E 453/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0628.4E453.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: ZPO § 251; VwGO § 173 Satz 1

Leitsätze

Die Aufhebung eines Ruhensbeschlusses durch das Gericht kann zumindest bei entsprechender Anwendung von § 251 ZPO im Verwaltungsprozess nach § 173 Satz 1 VwGO mit Blick auf die grundsätzlichen Unterschiede zum Zivilprozess auch von Amts wegen erfolgen, wenn zwar kein Beteiligter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, jedoch keine wichtigen Gründe mehr vorliegen, die das weitere Ruhen zweckmäßig erscheinen lassen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6.4.2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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