Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-28, 19 A 2529/22.A

19 A 2529/22.ATribunal administratif28 juin 2023

Regest

Die Erfüllung des Begriffs des „Familienangehörigen“ nach § 26 Abs. 3 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU setzt das Bestehen einer Kernfamilie im Herkunftsland als notwendige (Mindest- )Bedingung voraus. Insofern müssen die Eltern des minderjährigen Kindes grundsätzlich bereits dort einen ehelichen oder jedenfalls gelebten Familienverbund gebildet und nicht ihre familiäre Lebensgemeinschaft erst in einem Dritt- oder im Aufnahmemitgliedstaat begründet haben.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2529/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-28

Aktenzeichen: 19 A 2529/22.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0628.19A2529.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: AsylG § 26 Abs. 3; Richtlinie 2011/95/EU Art. 2 Buchst. j

Leitsätze

Die Erfüllung des Begriffs des „Familienangehörigen“ nach § 26 Abs. 3 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU setzt das Bestehen einer Kernfamilie im Herkunftsland als notwendige (Mindest- )Bedingung voraus. Insofern müssen die Eltern des minderjährigen Kindes grundsätzlich bereits dort einen ehelichen oder jedenfalls gelebten Familienverbund gebildet und nicht ihre familiäre Lebensgemeinschaft erst in einem Dritt- oder im Aufnahmemitgliedstaat begründet haben.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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