Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-14, 11 A 1618/22

11 A 1618/22Tribunal administratif14 juin 2023

Regest

1. Aus einer Eintragung eines Wegs in historischen Kartenwerken als Weg einer bestimmten Kategorie entsprechend den Vorgaben des Reichsamts für Landesaufnahme (I.A bis IV) lässt sich nicht auf eine Widmung des Wegs als öffentlicher Weg nach dem vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes NRW geltenden Recht schließen. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt die Öffentlichkeit eines Wegs kraft unvordenklicher Verjährung nur dann in Betracht, wenn der Weg nachgewiesenermaßen seit 1882 existiert. Hieran hält der Senat fest.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 1618/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-14

Aktenzeichen: 11 A 1618/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0614.11A1618.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Leitsätze

    1. Aus einer Eintragung eines Wegs in historischen Kartenwerken als Weg einer bestimmten Kategorie entsprechend den Vorgaben des Reichsamts für Landesaufnahme (I.A bis IV) lässt sich nicht auf eine Widmung des Wegs als öffentlicher Weg nach dem vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes NRW geltenden Recht schließen.
    1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt die Öffentlichkeit eines Wegs kraft unvordenklicher Verjährung nur dann in Betracht, wenn der Weg nachgewiesenermaßen seit 1882 existiert. Hieran hält der Senat fest.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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