Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-28, 19 E 224/23

19 E 224/23Tribunal administratif28 avr. 2023

Regest

1. Ist die geistige Leistungsfähigkeit Prüfungsgegenstand (hier: Externenprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses), hat ein Schüler keinen Anspruch auf Nachteilsausgleiche u. a. durch Aufteilung der schriftlichen Prüfungen auf zwei Tage, wenn seine geistige Leistungsfähigkeit durch eine chronische Erkrankung erheblich beeinträchtigt ist (Dauerleiden, hier: Chronisches Fatigue-Syndrom/Myalgische Enzephalomyelitis).2. Die geistige Leistungsfähigkeit ist nicht allein durch die intellektuelle Fähigkeit, sich Wissen anzueignen, oder das Vorhandensein von Kenntnissen gekennzeichnet, sondern beinhaltet auch die kognitiven Fähigkeiten bei der Umsetzung oder Darstellung des vorhandenen Wissens einschließlich der Qualität und Geschwindigkeit, innerhalb derer dies auf kognitiver Ebene gelingt.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 224/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-28

Aktenzeichen: 19 E 224/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0428.19E224.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: PO-Externe-S I § 10 Abs 1 Satz 1; PO-Externe-S I § 11 Abs 1 Satz 1; PO-Externe-S I § 22; APO-S I § 33 Abs 1

Leitsätze

  1. Ist die geistige Leistungsfähigkeit Prüfungsgegenstand (hier: Externenprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses), hat ein Schüler keinen Anspruch auf Nachteilsausgleiche u. a. durch Aufteilung der schriftlichen Prüfungen auf zwei Tage, wenn seine geistige Leistungsfähigkeit durch eine chronische Erkrankung erheblich beeinträchtigt ist (Dauerleiden, hier: Chronisches Fatigue-Syndrom/Myalgische Enzephalomyelitis).2. Die geistige Leistungsfähigkeit ist nicht allein durch die intellektuelle Fähigkeit, sich Wissen anzueignen, oder das Vorhandensein von Kenntnissen gekennzeichnet, sondern beinhaltet auch die kognitiven Fähigkeiten bei der Umsetzung oder Darstellung des vorhandenen Wissens einschließlich der Qualität und Geschwindigkeit, innerhalb derer dies auf kognitiver Ebene gelingt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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