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5 B 1087/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-26, 5 B 1087/22
5 B 1087/22Tribunal administratif26 avr. 2023
1. Eine Ordnungsverfügung nach dem LHundG NRW ist dann in einer den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise bestimmt, wenn die behördliche Regelung jedenfalls in Zusammenschau mit der hierzu gegebenen Begründung für den Adressaten vollständig, klar und unzweideutig ist, so dass der Betroffene sein Verhalten danach ausrichten kann. 2. Für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der vollziehbaren Grundverfügung an. Einwendungen gegen deren Rechtmäßigkeit können im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden, sie müssen unmittelbar gegen die Grundverfügung geltend gemacht werden. 3. Ist ein Zwangsgeld bestandskräftig angedroht, kann im Rechtsschutzverfahren gegen die nachfolgende Festsetzung des Zwangsgelds grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg eingewandt werden, die Höhe des Zwangsgelds sei unangemessen. 4. Bei der Festsetzung eines in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds ist im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten. 5. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das festgesetzte Zwangsgeld mit einem Viertel und das angedrohte weitere Zwangsgeld mit einem Achtel zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2023-04-26
Aktenzeichen: 5 B 1087/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0426.5B1087.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: VwVfG NRW § 37 Abs. 1; LHundG NRW § 12; Streitwertkatalog Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 218,75 Euro festgesetzt.
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