Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-20, 18 E 241/23

18 E 241/23Tribunal administratif20 avr. 2023

Regest

In Hauptsacheverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Duldung ist der Streitwert mit der Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zweck die Duldung begehrt wird.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 241/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-20

Aktenzeichen: 18 E 241/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0420.18E241.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: GKG § 52 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1; AufenthG § 60d

Leitsätze

In Hauptsacheverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Duldung ist der Streitwert mit der Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zweck die Duldung begehrt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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