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12 E 269/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-20, 12 E 269/23
12 E 269/23Tribunal administratif20 avr. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-20
Aktenzeichen: 12 E 269/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0420.12E269.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrags abgelehnt.
Die Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 313/23. Soweit die Antragsteller meinen, das Verwaltungsgericht sei "im Rahmen der summarischen Prüfung offensichtlich zu dem Schluss gelangt", dass den "wörtlich gestellten Anträgen hätte entsprochen werden müssen" und sie damit sinngemäß geltend machen, im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags seien hinreichende Erfolgsaussichten für ihr Begehren gegeben gewesen, greift dieser Einwand nicht durch. Dass die wörtlich gestellten Anträge ("1. dass die Inobhutnahme der Kinder der Antragsteller F. T. , geb. am 16.12.2011 und O. T. , geb. am 05.06.2009, wird aufgehoben" und "2. die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kinder F. T. , geb. am 16.12.2011 und O. T. , geb. am 05.06.2009, unverzüglich an die Antragsteller herauszugeben") hinreichende Erfolgsaussichten gehabt hätten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ungeachtet dessen, dass die Aufhebung der Inobhutnahmen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht begehrt werden kann, sondern allenfalls die Wiederherstellung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller vor Stellung ihres Eilrechtsschutzantrags gegen die am 16. März 2022 mündlich verfügten Inobhutnahmen ihrer Kinder Widerspruch (vgl. § 70 VwGO) überhaupt eingelegt hätten. Der Widerspruch wurde nach Aktenlage vielmehr erstmals mit Schriftsatz vom 2. März 2023 eingelegt.
Dier Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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