Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-17, 13 A 2224/18

13 A 2224/18Tribunal administratif17 avr. 2023

Regest

1. Die Möglichkeit der Nachholung der nach Art. 20 Verordnung (EU) Nr. 913/2010 gebotenen Konsultation der Regulierungsstellen der übrigen am Güterverkehrskorridor beteiligten Mitgliedstaaten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht sowohl mit dem unionsrechtlichen Äquivalenz- als auch Effektivitätsgrundsatz in Einklang. 2. Damit die Heilungsmöglichkeit der handelnden nationalen Regulierungsbehörde allerdings keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, darf die nachgeholte Zusammenarbeit nicht lediglich darin bestehen, sich eine getroffene Entscheidung, die bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, "absegnen zu lassen". Vielmehr muss das Verfahren nach Art. 20 Verordnung (EU) Nr. 913/2010 so nachgeholt werden, dass der potenzielle Einfluss des Verfahrenserfordernisses auf das Ergebnis der Entscheidung sichergestellt ist. 3. Die nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 913/2010 zur Erreichung eines möglichst einheitlichen Vorgehens gebotene Zusammenarbeit erfordert eine Zusammenarbeit der Regulierungsstellen dergestalt, dass sie einen ergebnisoffenen Austausch von Informationen und Meinungen beinhaltet. Dafür ist es notwendig, dass die handelnde Regulierungsbehörde bei den anderen Regulierungsbehörden Informationen über die Regulierungssituation in Bezug auf die fragliche Regelung abfragt. Nach Austausch der - gegebenenfalls voneinander abweichenden - Stellungnahmen der Regulierungsstellen, ist deren Auswertung durch die handelnde Regulierungsbehörde den anderen gegenüber mit dem Ergebnis der Zusammenarbeit mitzuteilen, um darauf aufbauend so weit wie möglich zu einem einheitlichen Vorgehen zu gelangen. (hier: keine ordnungsgemäße Nachholung der gebotenen Zusammenarbeit durch die Bundesnetzagentur nach einem Widerspruch gegen nationale Schienennetz-Nutzungsbedingungen über die Anmeldung grenzüberschreitender Zugtrassen in Güterverkehrskorridoren nach der Verordnung (EU) Nr. 913/2010)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 A 2224/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-17

Aktenzeichen: 13 A 2224/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0417.13A2224.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Normen: Verordnung (EU) Nr. 913/2010; Verordnung (EU) Nr. 913/2010 Art. 20; Richtlinie 2012/34/EU; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 5; VwVfG § 46; AEG 2005 § 14e Abs. 1 Nr. 4

Leitsätze

    1. Die Möglichkeit der Nachholung der nach Art. 20 Verordnung (EU) Nr. 913/2010 gebotenen Konsultation der Regulierungsstellen der übrigen am Güterverkehrskorridor beteiligten Mitgliedstaaten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht sowohl mit dem unionsrechtlichen Äquivalenz- als auch Effektivitätsgrundsatz in Einklang.
    1. Damit die Heilungsmöglichkeit der handelnden nationalen Regulierungsbehörde allerdings keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, darf die nachgeholte Zusammenarbeit nicht lediglich darin bestehen, sich eine getroffene Entscheidung, die bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, "absegnen zu lassen". Vielmehr muss das Verfahren nach Art. 20 Verordnung (EU) Nr. 913/2010 so nachgeholt werden, dass der potenzielle Einfluss des Verfahrenserfordernisses auf das Ergebnis der Entscheidung sichergestellt ist.
    1. Die nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 913/2010 zur Erreichung eines möglichst einheitlichen Vorgehens gebotene Zusammenarbeit erfordert eine Zusammenarbeit der Regulierungsstellen dergestalt, dass sie einen ergebnisoffenen Austausch von Informationen und Meinungen beinhaltet. Dafür ist es notwendig, dass die handelnde Regulierungsbehörde bei den anderen Regulierungsbehörden Informationen über die Regulierungssituation in Bezug auf die fragliche Regelung abfragt. Nach Austausch der - gegebenenfalls voneinander abweichenden - Stellungnahmen der Regulierungsstellen, ist deren Auswertung durch die handelnde Regulierungsbehörde den anderen gegenüber mit dem Ergebnis der Zusammenarbeit mitzuteilen, um darauf aufbauend so weit wie möglich zu einem einheitlichen Vorgehen zu gelangen.

(hier: keine ordnungsgemäße Nachholung der gebotenen Zusammenarbeit durch die Bundesnetzagentur nach einem Widerspruch gegen nationale Schienennetz-Nutzungsbedingungen über die Anmeldung grenzüberschreitender Zugtrassen in Güterverkehrskorridoren nach der Verordnung (EU) Nr. 913/2010)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. April 2018 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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