Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-12, 1 A 1451/20

1 A 1451/20Tribunal administratif12 avr. 2023

Regest

§ 8 BLV ist auf langjährig unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubte und mit Tätigkeiten der höheren Laufbahn betraute Beamte eines Postnachfolgeunternehmens entsprechend anzuwenden. Der grundsätzliche Anspruch eines Beamten gegenüber dem Dienstherrn auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung richtet sich in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV zunächst (auch) darauf, dass dieser den Antrag an den zur Entscheidung berufenen Bundespersonalausschuss (vgl. § 8 Abs. 2 BLV) stellt. Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung setzt in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV voraus, dass die Anforderungen nach § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 BLV erfüllt sind.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 1451/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-12

Aktenzeichen: 1 A 1451/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0412.1A1451.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art.33 Abs.5; BBG §16 Abs.2; PostPersRG §4 Abs.3; BLV §7 Nr.2 Buchst.b); BLV §8 Abs.2; BLV §22 Abs.1; BLV §22 Abs.2 S.1; SUrlV §13 Abs.1

Leitsätze

§ 8 BLV ist auf langjährig unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubte und mit Tätigkeiten der höheren Laufbahn betraute Beamte eines Postnachfolgeunternehmens entsprechend anzuwenden.

Der grundsätzliche Anspruch eines Beamten gegenüber dem Dienstherrn auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung richtet sich in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV zunächst (auch) darauf, dass dieser den Antrag an den zur Entscheidung berufenen Bundespersonalausschuss (vgl. § 8 Abs. 2 BLV) stellt.

Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung setzt in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV voraus, dass die Anforderungen nach § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 BLV erfüllt sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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