Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-28, 6 B 84/23

6 B 84/23Tribunal administratif28 mars 2023

Regest

Erfolglose Beschwerde einer Polizeihauptkommissarin in einem Konkurrentenstreitverfahren. Bei der Feststellung, ob ein Bewerber das konstitutive Anforderungsmerkmal "Mindestens zwei Jahre Erfahrung in einer Führungsfunktion nach FZO als Dienstgruppenleitung" erfüllt, sind auch Zeiten der kommissarischen Funktionsübertragung zu berücksichtigen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 84/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-28

Aktenzeichen: 6 B 84/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0328.6B84.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Polizeihauptkommissarin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Bei der Feststellung, ob ein Bewerber das konstitutive Anforderungsmerkmal "Mindestens zwei Jahre Erfahrung in einer Führungsfunktion nach FZO als Dienstgruppenleitung" erfüllt, sind auch Zeiten der kommissarischen Funktionsübertragung zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

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