Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-03, 20 B 999/22

20 B 999/22Tribunal administratif3 mars 2023

Regest

1. Kennzeichen einer erheblichen Vernachlässigung im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG ist, dass die Bedingungen, unter denen das betreffende Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist. 2. Eine Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG bedarf keiner Fristsetzung, wenn zeitgleich ein für sofort vollziehbar erklärtes Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen wird.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 B 999/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-03

Aktenzeichen: 20 B 999/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0303.20B999.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Leitsätze

    1. Kennzeichen einer erheblichen Vernachlässigung im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG ist, dass die Bedingungen, unter denen das betreffende Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist.
    1. Eine Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG bedarf keiner Fristsetzung, wenn zeitgleich ein für sofort vollziehbar erklärtes Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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