Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-21, 8 B 642/22.AK

8 B 642/22.AKTribunal administratif21 févr. 2023

Regest

1. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung der Entscheidung über die Genehmigung einer Windenenergieanlage maßgebliche Planungsprozess einer Gemeinde beginnt mit Fassung des Aufstellungsbeschlusses. Gleichwohl hat die Gemeinde zur Beschleunigung des Verfahrens soweit möglich auf bereits vorhandene Vorarbeiten und Erkenntnisse zurückzugreifen. Dies ist bei der Beurteilung des zum Zeitpunkt der Zurückstellung vorliegenden Konkretisierungsgrades zu berücksichtigen. 2. Wenn und solange die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB erfüllt sind, rechtfertigt dies nach der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers auch die - womöglich bis zu zwei Jahre dauernde - Zurückstellung in Verfahren, die Windenergieanlagen betreffen. 3. Das bei der Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigende Interesse der Standortgemeinde an der Wahrung ihrer verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Planungshoheit kann aufgrund besonderer Umstände nach Erlass des Zurückstellungsbescheides entfallen. 4. Dies kann der Fall sein, wenn die Zurückstellung zur Sicherung der Planung aufgrund von Umständen nicht mehr erforderlich ist, die nach Erlass des Zurückstellungsbescheides eingetreten sind, etwa weil die Gemeinde die begonnene Planung erkennbar nicht weiter verfolgt oder weil der Vorhabenstandort nach dem aktuellen Planungsstand sicher oder zumindest hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie liegen wird.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 B 642/22.AK — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-21

Aktenzeichen: 8 B 642/22.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0221.8B642.22AK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: BauGB § 15 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3; BauGB § 245e Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

    1. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung der Entscheidung über die Genehmigung einer Windenenergieanlage maßgebliche Planungsprozess einer Gemeinde beginnt mit Fassung des Aufstellungsbeschlusses. Gleichwohl hat die Gemeinde zur Beschleunigung des Verfahrens soweit möglich auf bereits vorhandene Vorarbeiten und Erkenntnisse zurückzugreifen. Dies ist bei der Beurteilung des zum Zeitpunkt der Zurückstellung vorliegenden Konkretisierungsgrades zu berücksichtigen.
    1. Wenn und solange die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB erfüllt sind, rechtfertigt dies nach der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers auch die - womöglich bis zu zwei Jahre dauernde - Zurückstellung in Verfahren, die Windenergieanlagen betreffen.
    1. Das bei der Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigende Interesse der Standortgemeinde an der Wahrung ihrer verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Planungshoheit kann aufgrund besonderer Umstände nach Erlass des Zurückstellungsbescheides entfallen.
    1. Dies kann der Fall sein, wenn die Zurückstellung zur Sicherung der Planung aufgrund von Umständen nicht mehr erforderlich ist, die nach Erlass des Zurückstellungsbescheides eingetreten sind, etwa weil die Gemeinde die begonnene Planung erkennbar nicht weiter verfolgt oder weil der Vorhabenstandort nach dem aktuellen Planungsstand sicher oder zumindest hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie liegen wird.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 D 111/22.AK der Antragstellerin wird wiederhergestellt, soweit sie sich gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 25. April 2022 mit dem Aktenzeichen 44.0016/21/1.6.2 (WEA 2) richtet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 34.835,- Euro festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.