Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-16, 1 B 1065/22

1 B 1065/22Tribunal administratif16 févr. 2023

Regest

Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG erstreckt sich nicht auf die vorgelagerte Organisationsgrundentscheidung, ob die zu besetzende Stelle Beamten oder Tarifbeschäftigten vorbehalten sein oder statusübergreifend beiden Bewerberkreisen eröffnet werden soll. Das dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen muss – gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG – willkürfrei ausgeübt werden, d. h. Beschränkungen des Bewerberkreises müssen auf einem sachlich vertretbaren Grund beruhen. Art. 33 Abs. 4 GG ist keine Einschränkung zu entnehmen, dass eine Stellenausschreibung nur dann auf Bewerbungen von Beamten beschränkt werden darf, wenn die ausgeschriebene Stelle mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist. Zur Dokumentation der Entscheidung, die ausgeschriebene Stelle ausschließlich mit Beamten (Beförderungsbewerbern) und nicht auch mit Tarifbeschäftigten zu besetzen, genügt der so formulierte Ausschreibungstext. Einer Erläuterung der hierfür ausschlaggebenden personalwirtschaftlichen und/oder haushaltsrechtlichen Erwägungen bedarf es unter Berücksichtigung des Willkürverbots ausnahmsweise nur dann, wenn diese auch nicht inzident oder mittelbar aus den Umständen des Einzelfalls zu erkennen sind.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 1065/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-16

Aktenzeichen: 1 B 1065/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0216.1B1065.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art.3 Abs.1; GG Art.19 Abs.4; GG Art.33 Abs.2; GG Art.33 Abs.4; VwGO §123 Abs.1 S.1

Leitsätze

Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG erstreckt sich nicht auf die vorgelagerte Organisationsgrundentscheidung, ob die zu besetzende Stelle Beamten oder Tarifbeschäftigten vorbehalten sein oder statusübergreifend beiden Bewerberkreisen eröffnet werden soll.

Das dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen muss – gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG – willkürfrei ausgeübt werden, d. h. Beschränkungen des Bewerberkreises müssen auf einem sachlich vertretbaren Grund beruhen.

Art. 33 Abs. 4 GG ist keine Einschränkung zu entnehmen, dass eine Stellenausschreibung nur dann auf Bewerbungen von Beamten beschränkt werden darf, wenn die ausgeschriebene Stelle mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist.

Zur Dokumentation der Entscheidung, die ausgeschriebene Stelle ausschließlich mit Beamten (Beförderungsbewerbern) und nicht auch mit Tarifbeschäftigten zu besetzen, genügt der so formulierte Ausschreibungstext.

Einer Erläuterung der hierfür ausschlaggebenden personalwirtschaftlichen und/oder haushaltsrechtlichen Erwägungen bedarf es unter Berücksichtigung des Willkürverbots ausnahmsweise nur dann, wenn diese auch nicht inzident oder mittelbar aus den Umständen des Einzelfalls zu erkennen sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.703,36 Euro festgesetzt.

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