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20 D 200/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-09, 20 D 200/20.NE
20 D 200/20.NETribunal administratif9 févr. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-09
Aktenzeichen: 20 D 200/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0209.20D200.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Die "Ordnungsbehördliche Verordnung über die vorläufige Anordnung von Verboten und Genehmigungspflichten im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Y. - Talsperre der F." vom 16. September 2019 in der Fassung der Berichtigung durch die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Berichtigung der Anlage A der vorläufigen Anordnung von Verboten und Genehmigungspflichten im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Y. Talsperre der F. AG" vom 11. Mai 2020 und der Änderung durch die "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Verlängerung der vorläufigen Anordnung von Verboten und Genehmigungspflichten im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Y. - Talsperre der F." vom 14. September 2022 ist unwirksam.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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