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21 A 3348/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-06, 21 A 3348/20
21 A 3348/20Tribunal administratif6 févr. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-06
Aktenzeichen: 21 A 3348/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0206.21A3348.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, zugelassen, im Übrigen nicht.
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