Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-02, 1 B 1200/22

1 B 1200/22Tribunal administratif2 févr. 2023

Regest

Verfahren des vorläufigen und einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5 und 123 Abs. 1 VwGO sind Rechtsbehelfe i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO. Die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist eine nicht selbstständig angreifbare behördliche Verfahrenshandlung i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO. Etwas anders gilt auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes. Anders als (Untersuchungs-)Anordnungen greifen weder die Einleitung noch das bloße Führen eines Verfahrens auf Feststellung der Dienstunfähigkeit in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des betroffenen Beamten ein.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 1200/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-02

Aktenzeichen: 1 B 1200/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0202.1B1200.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art.19 Abs.4; VwGO §44a S.1; VwGO §80 Abs.5; VwGO §123 Abs.1; SG §44 Abs.3 S.1

Leitsätze

Verfahren des vorläufigen und einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5 und 123 Abs. 1 VwGO sind Rechtsbehelfe i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO.

Die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist eine nicht selbstständig angreifbare behördliche Verfahrenshandlung i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO.

Etwas anders gilt auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes. Anders als (Untersuchungs-)Anordnungen greifen weder die Einleitung noch das bloße Führen eines Verfahrens auf Feststellung der Dienstunfähigkeit in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des betroffenen Beamten ein.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.

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