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12 E 30/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-02, 12 E 30/23
12 E 30/23Tribunal administratif2 févr. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-02
Aktenzeichen: 12 E 30/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0202.12E30.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.
Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen der Kläger mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Bewilligung von Blindengeld gemäß § 1 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) dürfe bereits die schwerbehindertenrechtliche Statusentscheidung des Märkischen Kreises - zuletzt - aus dem Jahr 2020 entgegenstehen, mit welcher beim Kläger ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen „G“ und „RF“, nicht jedoch „Bl“ festgestellt worden sei. Der Beklagte sei an die schwerbehindertenrechtliche Statusfeststellung (bis zu einer möglichen Abänderung in einem von dem Kläger vor dem Sozialgericht Dortmund parallel geführten Klageverfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Merkzeichens "Bl") gebunden. Einer eigenen Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden Verfahren bedürfe es daher nicht. Der bloße Einwand des Klägers, er vertrete "weiterhin die Auffassung", "dass hier der Sachverhalt durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens (weiterhin) zwecks Ermittlung der aktuellen Sehstärke und des Augenzustandes zum Zeitpunkt bzw. im Rahmen des hiesigen Verfahrens" aufzuklären sei, "da der Zustand des Auges Schritt für Schritt schlechter" werde, stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen, die im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats stehen, nicht ansatzweise in Frage.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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