Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-30, 10 A 2094/20

10 A 2094/20Tribunal administratif30 janv. 2023

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 2094/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-30

Aktenzeichen: 10 A 2094/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0130.10A2094.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird, soweit sie nicht bereits in der ersten Instanz zurückgenommen worden ist, abgewiesen.

Die Klägerin trägt unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. im Berufungsverfahren sind erstattungsfähig. Im Übrigen tragen der Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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