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12 A 2791/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-24, 12 A 2791/20
12 A 2791/20Tribunal administratif24 janv. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-24
Aktenzeichen: 12 A 2791/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0124.12A2791.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Das beklagte Studierendenwerk wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2018 verpflichtet, der Klägerin zu gestatten, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zum Ende des Wintersemesters 2017/2018 vorzulegen, und ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Wintersemester 2017/2018 zu gewähren.
Das beklagte Studierendenwerk trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Studierendenwerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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