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6 E 604/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-19, 6 E 604/21
6 E 604/21Tribunal administratif19 janv. 2023
Erfolgreiche Streitwertbeschwerde im Falle einer Änderung des Antrags durch Austausch des Antragsbegehrens. Wird mit dem ursprünglichen und dem ihn ersetzenden neuen Antrag ein identisches wirtschaftliches Ziel verfolgt, ist auf den Streitwert abzustellen, der für den ursprünglichen Antrag festzusetzen ist, soweit dieser höher ist als der für den geänderten Antrag anzusetzende Wert.
Entscheidungsdatum: 2023-01-19
Aktenzeichen: 6 E 604/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0119.6E604.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6
Erfolgreiche Streitwertbeschwerde im Falle einer Änderung des Antrags durch Austausch des Antragsbegehrens.
Wird mit dem ursprünglichen und dem ihn ersetzenden neuen Antrag ein identisches wirtschaftliches Ziel verfolgt, ist auf den Streitwert abzustellen, der für den ursprünglichen Antrag festzusetzen ist, soweit dieser höher ist als der für den geänderten Antrag anzusetzende Wert.
Der Streitwert wird für das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 26 L 507/21 geführte Verfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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