Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-16, 6 B 1320/22

6 B 1320/22Tribunal administratif16 janv. 2023

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars, der sich gegen die Anordnung wendet, sich der Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit durch den polizeiärztlichen Dienst zu stellen. Die Auswahl des bei der Überprüfung der Dienstfähigkeit von der Behörde als sachverständiger Helfer heranzuziehenden Arztes liegt grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Für die Frage, welcher Arzt heranzuziehen ist, ist § 3 VwVfG NRW nicht einschlägig.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1320/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-16

Aktenzeichen: 6 B 1320/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0116.6B1320.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW § 115; VwVfG NRW § 3; ÖGDG NRW § 19 Abs. 2

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars, der sich gegen die Anordnung wendet, sich der Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit durch den polizeiärztlichen Dienst zu stellen.

Die Auswahl des bei der Überprüfung der Dienstfähigkeit von der Behörde als sachverständiger Helfer heranzuziehenden Arztes liegt grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Für die Frage, welcher Arzt heranzuziehen ist, ist § 3 VwVfG NRW nicht einschlägig.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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