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31 A 496/20.BDG•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-21, 31 A 496/20.BDG
31 A 496/20.BDGTribunal administratif21 déc. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-21
Aktenzeichen: 31 A 496/20.BDG
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1221.31A496.20BDG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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