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31 A 1824/22.O•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-21, 31 A 1824/22.O
31 A 1824/22.OTribunal administratif21 déc. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-21
Aktenzeichen: 31 A 1824/22.O
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1221.31A1824.22O.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)
Die Berufung wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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