Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-20, 10 A 1459/20

10 A 1459/20Tribunal administratif20 déc. 2022

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 1459/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-20

Aktenzeichen: 10 A 1459/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1220.10A1459.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Ziffer 1 Buchstabe c) sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Januar 2018 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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