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2 A 1128/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-13, 2 A 1128/20
2 A 1128/20Tribunal administratif13 déc. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-13
Aktenzeichen: 2 A 1128/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1213.2A1128.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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