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31 A 691/21.O•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-30, 31 A 691/21.O
31 A 691/21.OTribunal administratif30 nov. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-30
Aktenzeichen: 31 A 691/21.O
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1130.31A691.21O.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 28. November 2018 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Klägerin wird eine Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € auferlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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