Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-27, 18 E 473/22

18 E 473/22Tribunal administratif27 oct. 2022

Regest

1. Die Verletzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LZG NRW führt zur Unwirksamkeit der Zustellung. 2. Bei mehreren Zustellungen einer Behörde verliert der Betroffene das Recht, die letzte fehlerhafte Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu rügen, wenn er nach dieser die gegen den Verwaltungsakt vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegt, ohne diese fehlerhafte Bekanntgabe zu beanstanden. Ein Verzicht auf die Rüge der Fehlerhaftigkeit vorangegangener Zustellungen ist damit nicht verbunden, sodass die Ordnungsverfügung frühestens ab dem Zeitpunkt der letzten Bekanntgabe als wirksam angesehen werden muss.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 473/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-27

Aktenzeichen: 18 E 473/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1027.18E473.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: LZG NRW § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; ZustAVO § 14 Abs. 1 S. 3; ZPO § 180

Leitsätze

    1. Die Verletzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LZG NRW führt zur Unwirksamkeit der Zustellung.
    1. Bei mehreren Zustellungen einer Behörde verliert der Betroffene das Recht, die letzte fehlerhafte Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu rügen, wenn er nach dieser die gegen den Verwaltungsakt vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegt, ohne diese fehlerhafte Bekanntgabe zu beanstanden. Ein Verzicht auf die Rüge der Fehlerhaftigkeit vorangegangener Zustellungen ist damit nicht verbunden, sodass die Ordnungsverfügung frühestens ab dem Zeitpunkt der letzten Bekanntgabe als wirksam angesehen werden muss.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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