Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-19, 19 A 2303/21

19 A 2303/21Tribunal administratif19 oct. 2022

Regest

1. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt. 2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist unter diesen Umständen nur dann begründet, wenn sich dem Gericht von Amts wegen eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. 3. Die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags (§ 98 VwGO, § 373 ZPO) bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2303/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-19

Aktenzeichen: 19 A 2303/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1019.19A2303.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: OVP § 16; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 98; ZPO § 373

Leitsätze

  1. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt.

  2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist unter diesen Umständen nur dann begründet, wenn sich dem Gericht von Amts wegen eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

  3. Die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags (§ 98 VwGO, § 373 ZPO) bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

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