Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-30, 15 A 274/21

15 A 274/21Tribunal administratif30 sept. 2022

Regest

1. Ob das Bauprogramm für eine beitragspflichtige Anlage stets vor deren technischer Herstellung erlassen sein muss, ist zweifelhaft. 2. Sieht eine Beitragssatzung den Erlass des Bauprogramms zwingend in Form einer Maßnahmensatzung vor und fehlt es daran im Zeitpunkt der technischen Herstellung der Anlage, ist eine rückwirkende Inkraftsetzung der Maßnahmensatzung auf einen Zeitpunkt vor der Herstellung der Anlage zulässig.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 274/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-30

Aktenzeichen: 15 A 274/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0930.15A274.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: KAG NRW § 8

Leitsätze

    1. Ob das Bauprogramm für eine beitragspflichtige Anlage stets vor deren technischer Herstellung erlassen sein muss, ist zweifelhaft.
    1. Sieht eine Beitragssatzung den Erlass des Bauprogramms zwingend in Form einer Maßnahmensatzung vor und fehlt es daran im Zeitpunkt der technischen Herstellung der Anlage, ist eine rückwirkende Inkraftsetzung der Maßnahmensatzung auf einen Zeitpunkt vor der Herstellung der Anlage zulässig.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 501,81 Euro festgesetzt.

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