Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-27, 19 A 1917/21

19 A 1917/21Tribunal administratif27 sept. 2022

Regest

Die Auslegung des Begriffs des „schwerwiegenden Grunds“ im Sinn des § 36 Abs. 2 OVP ist auch hinsichtlich psychischer Beeinträchtigungen insoweit geklärt, als sie überhaupt verallgemeinerungs- und klärungsfähig ist. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Darlegung des schwerwiegenden Grunds sowie die Frage der Beweislast.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1917/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-27

Aktenzeichen: 19 A 1917/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0927.19A1917.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: OVP § 36 Abs. 2; OVP § 5 Abs. 2; OVP § 6 Abs. 4

Leitsätze

Die Auslegung des Begriffs des „schwerwiegenden Grunds“ im Sinn des § 36 Abs. 2 OVP ist auch hinsichtlich psychischer Beeinträchtigungen insoweit geklärt, als sie überhaupt verallgemeinerungs- und klärungsfähig ist. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Darlegung des schwerwiegenden Grunds sowie die Frage der Beweislast.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

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