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22 D 80/22.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-22, 22 D 80/22.AK
22 D 80/22.AKTribunal administratif22 sept. 2022
Gegenstand von Auflagen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können auch sog. Hilfspflichten sein, mit denen die Einhaltung der materiellen Anforderungen des Anlagenbetriebs kontrolliert werden soll. Eine Regelung, die den Betreiber einer Windenergieanlage verpflichtet, der Genehmigungsbehörde den direkt lesenden Zugriff mittels Fernüberwachungssoftware auf bestimmte, mit dem Anlagenbetrieb im Zusammenhang stehende Parameter zu gewähren, ist im Regelfall nicht zur Erreichung des Ziels im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erforderlich, eine effektive Überwachung von Windenergieanlagen in Form sog. unvermuteter Kontrollen sicherzustellen.
Entscheidungsdatum: 2022-09-22
Aktenzeichen: 22 D 80/22.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0922.22D80.22AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Senat
Normen: BImSchG § 12 Abs. 1 Satz 1; BImSchG § 31 Abs. 5 Satz 2; BImSchG § 52 Abs. 2 Satz 1; UVPG § 28
Gegenstand von Auflagen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können auch sog. Hilfspflichten sein, mit denen die Einhaltung der materiellen Anforderungen des Anlagenbetriebs kontrolliert werden soll.
Eine Regelung, die den Betreiber einer Windenergieanlage verpflichtet, der Genehmigungsbehörde den direkt lesenden Zugriff mittels Fernüberwachungssoftware auf bestimmte, mit dem Anlagenbetrieb im Zusammenhang stehende Parameter zu gewähren, ist im Regelfall nicht zur Erreichung des Ziels im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erforderlich, eine effektive Überwachung von Windenergieanlagen in Form sog. unvermuteter Kontrollen sicherzustellen.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Nebenbestimmung Nr. III. E. 6. des Genehmigungsbescheides vom 14. März 2022 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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