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13 D 29/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-25, 13 D 29/20.NE
13 D 29/20.NETribunal administratif25 août 2022
1. Die Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios bzw. des Sportbetriebs in Fitnessstudios zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in der ersten Coronawelle durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO vom 22. März 2020, geändert durch Änderungsverordnung vom 30. März 2020, in den im Zeitraum bis zum 3. Mai 2020 geltenden Fassungen, sowie § 4 Abs. 1 CoronaSchVO in den ab dem 4. Mai 2020 geltenden Fassungen war rechtmäßig. 2. Die bis zum 10. Mai 2020 geltende Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios bzw. des Sportbetriebs in Fitnessstudios konnte auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel genügte jedenfalls in der Frühphase der Corona-Pandemie auch hinsichtlich der darauf gestützten Anordnung vorübergehender landesweiter Betriebsschließungen den aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an Regelungstiefe und Bestimmtheit. 3. Die Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios bzw. des Sportbetriebs in Fitnessstudios während der ersten Coronawelle verletzte nicht die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Eingriff in dieses Recht war verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er war zum Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen vor den Gefahren einer COVID-19-Erkrankung sowie zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems verhältnismäßig. Dem Verordnungsgeber stand bei der Beurteilung der Frage, ob diese Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgte und hierzu geeignet, erforderlich und angemessen war, ein Einschätzungsspielraum zu. Die seiner Ein-schätzung zugrundeliegenden Prognosen waren nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu überprüfen. 4. Die Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios bzw. des Sportbetriebs in Fit-nessstudios während der ersten Coronawelle verletzte nicht das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Es lag schon kein Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie vor.
Entscheidungsdatum: 2022-08-25
Aktenzeichen: 13 D 29/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0825.13D29.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Die Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios bzw. des Sportbetriebs in Fitnessstudios zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in der ersten Coronawelle durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO vom 22. März 2020, geändert durch Änderungsverordnung vom 30. März 2020, in den im Zeitraum bis zum 3. Mai 2020 geltenden Fassungen, sowie § 4 Abs. 1 CoronaSchVO in den ab dem 4. Mai 2020 geltenden Fassungen war rechtmäßig.
Die bis zum 10. Mai 2020 geltende Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios bzw. des Sportbetriebs in Fitnessstudios konnte auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel genügte jedenfalls in der Frühphase der Corona-Pandemie auch hinsichtlich der darauf gestützten Anordnung vorübergehender landesweiter Betriebsschließungen den aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an Regelungstiefe und Bestimmtheit.
Die Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios bzw. des Sportbetriebs in Fitnessstudios während der ersten Coronawelle verletzte nicht die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Eingriff in dieses Recht war verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er war zum Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen vor den Gefahren einer COVID-19-Erkrankung sowie zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems verhältnismäßig. Dem Verordnungsgeber stand bei der Beurteilung der Frage, ob diese Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgte und hierzu geeignet, erforderlich und angemessen war, ein Einschätzungsspielraum zu. Die seiner Ein-schätzung zugrundeliegenden Prognosen waren nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu überprüfen.
Die Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios bzw. des Sportbetriebs in Fit-nessstudios während der ersten Coronawelle verletzte nicht das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Es lag schon kein Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie vor.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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