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5 A 1777/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-22, 5 A 1777/19
5 A 1777/19Tribunal administratif22 août 2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-22
Aktenzeichen: 5 A 1777/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0822.5A1777.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2019 wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Übergabe des durch den Beklagten sichergestellten Bargeldes in Höhe von 11.445,92 Euro an den Vollstreckungsbeamten des Hauptzollamtes und der Einlegung in die Kasse des Hauptzollamtes einen Anspruch auf Herausgabe dieses Bargeldes gehabt hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 18 % und der Beklagte zu 82 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.445,92 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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