Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-12, 4 B 61/21

4 B 61/21Tribunal administratif12 août 2022

Regest

1. Beim „Königreich Deutschland“ handelt es sich nicht um einen Staat im Sinne des Völkerrechts, der seine eigene Rechtsordnung schaffen könnte. 2. Das verantwortliche Betreiben von „Zweckbetrieben“ durch abhängige Inhaber ist dem „Königreich Deutschland“ nach dem im ganzen Bundesgebiet geltenden deutschen Recht auch nicht unter Berufung auf die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG möglich.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 61/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-12

Aktenzeichen: 4 B 61/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0812.4B61.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GG Art. 9; EMRK Art 11; GastG § 1; GastG § 2; GastG § 23; GastG § 31; GewO § 15 Abs. 2; VwVfG NRW § 43 Abs. 2; VwGO § 55; VwGO § 65

Leitsätze

  1. Beim „Königreich Deutschland“ handelt es sich nicht um einen Staat im Sinne des Völkerrechts, der seine eigene Rechtsordnung schaffen könnte.
    1. Das verantwortliche Betreiben von „Zweckbetrieben“ durch abhängige Inhaber ist dem „Königreich Deutschland“ nach dem im ganzen Bundesgebiet geltenden deutschen Recht auch nicht unter Berufung auf die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG möglich.

Tenor

Der Antrag auf Beiladung des „Königreichs Deutschland“ wird abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.12.2020 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 5342/20 (VG Köln) geführten Klage gegen den Bestätigungsbescheid vom 24.8.2020 wird hinsichtlich der Anordnungen unter I. Nr. 1 und 3 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der unter Nr. 5 und 6 des Bescheids ausgesprochenen Zwangsmittelandrohungen angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.

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