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6 E 324/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-09, 6 E 324/22
6 E 324/22Tribunal administratif9 août 2022
Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren. Für die Entstehung einer Erledigungsgebühr ist maßgeblich, ob der ursprünglich anhängig gemachte Streitgegenstand durch die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten unstreitig erledigt werden konnte. Auslagen für Ablichtungen aus den Gerichts- und Behördenakten sind erstattungsfähig, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.
Entscheidungsdatum: 2022-08-09
Aktenzeichen: 6 E 324/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0809.6E324.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: JustG NRW § 109 Abs. 1; VwGO § 9 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 151; VwGO § 165; VwGO § 162 Abs. 2 Satz 1; RVG § 2 Abs. 2; VV RVG Nr. 1002 Satz 1; VV RVG Nr. 7000
Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren.
Für die Entstehung einer Erledigungsgebühr ist maßgeblich, ob der ursprünglich anhängig gemachte Streitgegenstand durch die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten unstreitig erledigt werden konnte.
Auslagen für Ablichtungen aus den Gerichts- und Behördenakten sind erstattungsfähig, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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