Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-28, 6 B 458/22

6 B 458/22Tribunal administratif28 juil. 2022

Regest

1. Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin, die im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihr die Wiederholung und die Fortsetzung der Laufbahnausbildung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu gestatten. 2. Begehrt ein Kommissaranwärter nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung deren Wiederholung bzw. Neubewertung und daneben die Fort-setzung der Laufbahnausbildung, steht der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO nicht bereits die Regelung des § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 LVO Pol bzw. § 12 Abs. 3 Satz 1 VAPol II Bachelor entgegen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -). 3. Zur Unverzüglichkeit eines Prüfungsrücktritts. 4. Zur Möglichkeit des Prüfungsrücktritts per einfacher E-Mail, wenn die Studienordnung hierfür die Schriftform vorschreibt.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 458/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-28

Aktenzeichen: 6 B 458/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0728.6B458.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 123; BeamtStG § 22 Abs 4; VwVfG NRW § 3a Abs 2; LVO Pol § 16 Abs 2 S 1; LVO Pol § 15 Abs 2; VAPPol II Bachelor § 5; VAPPol II Bachelor a.F./§ 12 Abs 2; VAPPol II Bachelor 2022 § 8 Abs 2 S 1; StudO BA § 19 Abs 2 Satz 1 Teil A; GKG § 52 Abs 2, Abs 6 Satz 1

Leitsätze

  1. Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin, die im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihr die Wiederholung und die Fortsetzung der Laufbahnausbildung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu gestatten.

  2. Begehrt ein Kommissaranwärter nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung deren Wiederholung bzw. Neubewertung und daneben die Fort-setzung der Laufbahnausbildung, steht der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO nicht bereits die Regelung des § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 LVO Pol bzw. § 12 Abs. 3 Satz 1 VAPol II Bachelor entgegen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -).

  3. Zur Unverzüglichkeit eines Prüfungsrücktritts.

  4. Zur Möglichkeit des Prüfungsrücktritts per einfacher E-Mail, wenn die Studienordnung hierfür die Schriftform vorschreibt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.

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