Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-15, 15 B 845/22

15 B 845/22Tribunal administratif15 juil. 2022

Regest

Bei der Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu vernachlässigen, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Wird für eine als Versammlung angemeldete Musik- und Tanzveranstaltung geltend gemacht, das gemeinsame Tanzen zur Musik sei eine „Verkörperung eines Versammlungsmottos“ bzw. eine „Kundgabe von Versammlungszwecken im Wege nonverbaler Kommunikation“, so gibt diese Darstellung für eine Versammlungseigenschaft der Veranstaltung nichts her, wenn das Tanzen unter den gegebenen Umständen aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters nicht als (kollektive) Meinungskundgabe bewertet wird. Der Sinn und Zweck des in § 3 Abs. 2 VersG NRW vorgesehenen Kooperationsgesprächs liegt darin, die Behörde anzuhalten, sich vor dem Erlass einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter zu bemühen. Das Kooperationsgespräch dient nicht dazu herauszuarbeiten, ob eine geplante Veranstaltung überhaupt den Schutz der Versammlungsfreiheit genießt, und erforderlichenfalls dem Anmelder eine Umgestaltung der Veranstaltung anzuraten.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 845/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-15

Aktenzeichen: 15 B 845/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0715.15B845.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: GG Art. 8 Abs. 1; VersG NRW § 3 Abs. 2; VersG NRW § 10 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Bei der Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu vernachlässigen, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können.

Wird für eine als Versammlung angemeldete Musik- und Tanzveranstaltung geltend gemacht, das gemeinsame Tanzen zur Musik sei eine „Verkörperung eines Versammlungsmottos“ bzw. eine „Kundgabe von Versammlungszwecken im Wege nonverbaler Kommunikation“, so gibt diese Darstellung für eine Versammlungseigenschaft der Veranstaltung nichts her, wenn das Tanzen unter den gegebenen Umständen aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters nicht als (kollektive) Meinungskundgabe bewertet wird.

Der Sinn und Zweck des in § 3 Abs. 2 VersG NRW vorgesehenen Kooperationsgesprächs liegt darin, die Behörde anzuhalten, sich vor dem Erlass einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter zu bemühen. Das Kooperationsgespräch dient nicht dazu herauszuarbeiten, ob eine geplante Veranstaltung überhaupt den Schutz der Versammlungsfreiheit genießt, und erforderlichenfalls dem Anmelder eine Umgestaltung der Veranstaltung anzuraten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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