Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-12, 18 A 699/21

18 A 699/21Tribunal administratif12 juil. 2022

Regest

1. Die Bescheidung eines Antrags auf Terminaufhebung- bzw. Verlegung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO muss so früh wie möglich ausdrücklich erfolgen, jedenfalls aber noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung, sofern dies technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist. Eine konkludente Ablehnung des Antrags durch „Schweigen des Gerichts“ ist unzulässig. Die Entscheidung ist ferner zumindest kurz zu begründen. 2. Genügt die Bescheidung nicht den genannten Anforderungen, begründet dies grundsätzlich einen Verfahrensfehler wegen der Versagung rechtlichen Gehörs.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 699/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-12

Aktenzeichen: 18 A 699/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0712.18A699.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; ZPO § 227 Abs. 1

Leitsätze

    1. Die Bescheidung eines Antrags auf Terminaufhebung- bzw. Verlegung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO muss so früh wie möglich ausdrücklich erfolgen, jedenfalls aber noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung, sofern dies technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist. Eine konkludente Ablehnung des Antrags durch „Schweigen des Gerichts“ ist unzulässig. Die Entscheidung ist ferner zumindest kurz zu begründen.
    1. Genügt die Bescheidung nicht den genannten Anforderungen, begründet dies grundsätzlich einen Verfahrensfehler wegen der Versagung rechtlichen Gehörs.

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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