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12 A 3621/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-04, 12 A 3621/20
12 A 3621/20Tribunal administratif4 juil. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-07-04
Aktenzeichen: 12 A 3621/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0704.12A3621.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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