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6 A 2093/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-01, 6 A 2093/20
6 A 2093/20Tribunal administratif1 juil. 2022
Erfolgloser Zulassungsantrag einer Lehrerin, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt. Die Bewerber, die sich auf die Härtefallregelung zum Absehen von der Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW berufen, trifft eine Nachweisobliegenheit hinsichtlich der tatsächlichen Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten.
Entscheidungsdatum: 2022-07-01
Aktenzeichen: 6 A 2093/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0701.6A2093.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW § 14 Abs. 5; LBG NRW § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2
Erfolgloser Zulassungsantrag einer Lehrerin, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.
Die Bewerber, die sich auf die Härtefallregelung zum Absehen von der Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW berufen, trifft eine Nachweisobliegenheit hinsichtlich der tatsächlichen Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.246,06 Euro festgesetzt.
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