Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-09, 6 A 2041/18

6 A 2041/18Tribunal administratif9 juin 2022

Regest

1. Erfolglose Berufung eines vormaligen Studienrats zur Anstellung, dessen Klage auf die Aufhebung und Neuerstellung der zum Abschluss der Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilung sowie verfügten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist. 2. Das persönlichkeitsbedingte Werturteil des Beurteilers kann durch die Bewertungen Dritter nicht ersetzt werden; solchen Bewertungen kommt ebenso wenig wie der Selbstbeurteilung des Beamten rechtliche Erheblichkeit zu. 3. Die charakterliche Eignung eines Beamten wird in Frage gestellt, wenn er seine eigenen Belange unter Verletzung der berechtigten Interessen des Dienstherrn und damit diesem gegenüber rücksichtslos durchzusetzen versucht. 4. Das Recht zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung unterliegt der Verwirkung.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 2041/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-09

Aktenzeichen: 6 A 2041/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0609.6A2041.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; LBG NRW § 28 Abs. 2

Leitsätze

    1. Erfolglose Berufung eines vormaligen Studienrats zur Anstellung, dessen Klage auf die Aufhebung und Neuerstellung der zum Abschluss der Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilung sowie verfügten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist.
    1. Das persönlichkeitsbedingte Werturteil des Beurteilers kann durch die Bewertungen Dritter nicht ersetzt werden; solchen Bewertungen kommt ebenso wenig wie der Selbstbeurteilung des Beamten rechtliche Erheblichkeit zu.
    1. Die charakterliche Eignung eines Beamten wird in Frage gestellt, wenn er seine eigenen Belange unter Verletzung der berechtigten Interessen des Dienstherrn und damit diesem gegenüber rücksichtslos durchzusetzen versucht.
    1. Das Recht zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung unterliegt der Verwirkung.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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