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6 B 231/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-18, 6 B 231/22
6 B 231/22Tribunal administratif18 mai 2022
Bei dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW.
Entscheidungsdatum: 2022-05-18
Aktenzeichen: 6 B 231/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0518.6B231.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LGG NRW §17 Abs. 1 Satz 1; VwVfG NRW § 46
Bei dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das die Besetzung der Stelle "Leitung und Sachbearbeitung" im Fachdienst Liegenschaften betreffende Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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