Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-18, 6 B 231/22

6 B 231/22Tribunal administratif18 mai 2022

Regest

Bei dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 231/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-18

Aktenzeichen: 6 B 231/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0518.6B231.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LGG NRW §17 Abs. 1 Satz 1; VwVfG NRW § 46

Leitsätze

Bei dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das die Besetzung der Stelle "Leitung und Sachbearbeitung" im Fachdienst Liegenschaften betreffende Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.