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5 B 264/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-16, 5 B 264/21
5 B 264/21Tribunal administratif16 mai 2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-16
Aktenzeichen: 5 B 264/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0516.5B264.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
a) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Videoüberwachung im Bereich Neumarkt bei angemeldeten Versammlungen eine Stunde vor dem angegebenen Versammlungsbeginn und bei unangemeldeten bzw. Spontanversammlungen unmittelbar bei Versammlungsbeginn zu unterbrechen. Diese darf – vorbehaltlich der nachfolgenden Maßgabe – erst 30 Minuten nach dem tatsächlichen Ende der Versammlung wieder aufgenommen werden.
b) Weiterhin wird dem Antragsgegner aufgegeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Kameras der Videoüberwachung im Bereich Neumarkt während einer Versammlung erst dann zu Zwecken nach § 16 Abs. 1, 2 VersG NRW zu nutzen, wenn die Versammlungsteilnehmer hierüber zuvor mündlich (etwa durch Lautsprecherdurchsage) hingewiesen worden sind.
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