Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-06, 15 B 584/22

15 B 584/22Tribunal administratif6 mai 2022

Regest

1. Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. 2. Das Tatbestandsmerkmal des Billigens im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB ist im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und den Ultima-ratio-Charakter des Strafrechts restriktiv auszulegen. Tatbestandsmäßig sind dementsprechend nur solche Äußerungen, die unmissverständlich und eindeutig als Billigung einer der in § 140 StGB genannten Straftaten verstanden werden. Ob dabei eine Äußerung diesen Inhalt hat, hängt - wie bei allen Äußerungstatbeständen - allein davon, wie die die Äußerung wahrnehmenden Personen diese voraussichtlich verstehen werden. Dabei soll dem Äußernden im Interesse seiner Meinungsäußerungs- und Berichterstattungsfreiheit nur abverlangt werden, dass er sich auf einen durchschnittlichen Verständnishorizont einstellt. 3. Das Sankt-Georgs-Band dürfte für sich betrachtet einerseits dem Gedenken an den Sieg der Sowjetunion über Hitler-Deutschland dienen, andererseits kann es aber auch eine Unterstützung der Politik Putins und der russischen Regierung zum Ausdruck bringen. 4. Anders als das „Z“-Symbol ist das Sankt-Georgs-Band im öffentlichen Diskurs bislang kaum thematisiert worden. Von einer Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens i. S. v. § 140 StGB ist deshalb derzeit nicht auszugehen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 584/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-06

Aktenzeichen: 15 B 584/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0506.15B584.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: VersG NRW § 13 Abs. 1; StGB § 140

Leitsätze

    1. Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit.
    1. Das Tatbestandsmerkmal des Billigens im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB ist im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und den Ultima-ratio-Charakter des Strafrechts restriktiv auszulegen. Tatbestandsmäßig sind dementsprechend nur solche Äußerungen, die unmissverständlich und eindeutig als Billigung einer der in § 140 StGB genannten Straftaten verstanden werden. Ob dabei eine Äußerung diesen Inhalt hat, hängt - wie bei allen Äußerungstatbeständen - allein davon, wie die die Äußerung wahrnehmenden Personen diese voraussichtlich verstehen werden. Dabei soll dem Äußernden im Interesse seiner Meinungsäußerungs- und Berichterstattungsfreiheit nur abverlangt werden, dass er sich auf einen durchschnittlichen Verständnishorizont einstellt.
    1. Das Sankt-Georgs-Band dürfte für sich betrachtet einerseits dem Gedenken an den Sieg der Sowjetunion über Hitler-Deutschland dienen, andererseits kann es aber auch eine Unterstützung der Politik Putins und der russischen Regierung zum Ausdruck bringen.
    1. Anders als das „Z“-Symbol ist das Sankt-Georgs-Band im öffentlichen Diskurs bislang kaum thematisiert worden. Von einer Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens i. S. v. § 140 StGB ist deshalb derzeit nicht auszugehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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