Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-02, 19 B 546/22

19 B 546/22Tribunal administratif2 mai 2022

Regest

1. Der Zulassungsgrund der zwingenden persönlichen oder gesundheitlichen Gründe, die eine Ausnahme zur Anmeldung während der Schulpflicht rechtfertigen, in § 6 Abs. 1 Nr. 4 PO-Externe-S I erfasst nur Bewerber, die nach § 37 oder § 38 SchulG NRW in Nordrhein-Westfalen schulpflichtig sind und die Zulassung zu einer Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I begehren. 2. 5 Abs. 1 PO-Externe-S I regelt nur das Anmeldeverfahren, vermittelt aber keinen Anspruch darauf, abweichend von den Vorgaben des § 6 PO-Externe-S I zur Externenprüfung zugelassen zu werden.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 546/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-02

Aktenzeichen: 19 B 546/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0502.19B546.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

    1. Der Zulassungsgrund der zwingenden persönlichen oder gesundheitlichen Gründe, die eine Ausnahme zur Anmeldung während der Schulpflicht rechtfertigen, in § 6 Abs. 1 Nr. 4 PO-Externe-S I erfasst nur Bewerber, die nach § 37 oder § 38 SchulG NRW in Nordrhein-Westfalen schulpflichtig sind und die Zulassung zu einer Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I begehren.
    1. 5 Abs. 1 PO-Externe-S I regelt nur das Anmeldeverfahren, vermittelt aber keinen Anspruch darauf, abweichend von den Vorgaben des § 6 PO-Externe-S I zur Externenprüfung zugelassen zu werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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