Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-27, 19 B 2003/21

19 B 2003/21Tribunal administratif27 avr. 2022

Regest

1. Bei der Einreichung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 3 Nr. 12 elDAS-VO versehenen elektronischen Dokuments einerseits und der Einreichung eines mit einer (einfachen) elektronischen Signatur nach Art. 3 Nr. 10 elDAS-VO versehenen elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg andererseits handelt es sich nach § 55a Abs. 3 VwGO um zwei eigenständige Möglichkeiten der elektronischen Dokumentübermittlung, die gleichrangig nebeneinander stehen (wie BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 , Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 4, juris, Rn. 5).2. Fehlt es an der Identität der ein elektronisches Dokument inhaltlich verantwortenden Person mit derjenigen Person, die es eigenhändig aus einem sicheren Übermittlungsweg versandt hat, sind die Anforderungen an eine sichere elektronische Übermittlung verfehlt.3. Eine in einer inneren Schulangelegenheit für das Land abgegebene und dem Gericht aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Bezirksregierung übermittelte Prozesserklärung ist regelmäßig nur wirksam, wenn die Bezirksregierung zugleich die Vertretung des Landes übernimmt (Nr. 7.2 Satz 3 VertrErl NRW).4. Für eine Verpflichtung der Schule, von korrigierten Klassenarbeiten schriftliche oder elektronische Kopien anzufertigen, besteht keine Rechtsgrundlage.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 2003/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-27

Aktenzeichen: 19 B 2003/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0427.19B2003.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: eIDAS-VO Art 3 Nr 10; eIDAS-VO Art 3 Nr 12; VwGO § 55a Abs 3; VwGO § 55d S 1; VwGO § 87a Abs 2; VwGO § 87a Abs 3; VwGO § 81 Abs 1 S 1

Leitsätze

  1. Bei der Einreichung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 3 Nr. 12 elDAS-VO versehenen elektronischen Dokuments einerseits und der Einreichung eines mit einer (einfachen) elektronischen Signatur nach Art. 3 Nr. 10 elDAS-VO versehenen elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg andererseits handelt es sich nach § 55a Abs. 3 VwGO um zwei eigenständige Möglichkeiten der elektronischen Dokumentübermittlung, die gleichrangig nebeneinander stehen (wie BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 , Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 4, juris, Rn. 5).2. Fehlt es an der Identität der ein elektronisches Dokument inhaltlich verantwortenden Person mit derjenigen Person, die es eigenhändig aus einem sicheren Übermittlungsweg versandt hat, sind die Anforderungen an eine sichere elektronische Übermittlung verfehlt.3. Eine in einer inneren Schulangelegenheit für das Land abgegebene und dem Gericht aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Bezirksregierung übermittelte Prozesserklärung ist regelmäßig nur wirksam, wenn die Bezirksregierung zugleich die Vertretung des Landes übernimmt (Nr. 7.2 Satz 3 VertrErl NRW).4. Für eine Verpflichtung der Schule, von korrigierten Klassenarbeiten schriftliche oder elektronische Kopien anzufertigen, besteht keine Rechtsgrundlage.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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