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13 D 170/20.EK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-27, 13 D 170/20.EK
13 D 170/20.EKTribunal administratif27 avr. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-27
Aktenzeichen: 13 D 170/20.EK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0427.13D170.20EK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Köln unangemessen war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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