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8 A 1575/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-20, 8 A 1575/19
8 A 1575/19Tribunal administratif20 avr. 2022
1. Setzt die Gemeinde in einem Bebauungsplan (Sondergebiet für Windkraftanlagen) mit Blick auf die Belange gesunder Wohnverhältnisse einen (nächtlichen) Schallleistungspegel fest, ohne zu berücksichtigen, dass der für ein reines Wohngebiet grundsätzlich geltende Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts entsprechend Nr. 6.7 der TA Lärm wegen des Angrenzens des reinen Wohngebiets an den Außenbereich hätte erhöht werden müssen, stellt dies einen Verfahrensmangel i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB a. F. (Fassung vom 23.9.2004) dar. 2. Die Bindungswirkung der TA Lärm ist durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse teilweise überholt, soweit es um das Prognoseverfahren zur Ermittlung der Belastung durch Lärm von Windenergieanlagen an einzelnen Immissionsorten geht. Die Prognoseberechnung auf der Grundlage des alternativen Verfahrens der DIN ISO 9613‑2, auf das die TA Lärm Bezug nimmt, ist durch das Interimsverfahren zu modifizieren. 3. Bei der Bildung eines Zwischenwerts nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit ist methodisch so vorzugehen, dass die Immissionsrichtwerte zu ermitteln sind, die für die benachbarten Gebiete bei jeweils isolierter Betrachtung maßgeblich sind, und daraus unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Mittelwert zu bilden ist. 4. Aus dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung folgt, dass sich die Zwischenwerte für Wohngrundstücke mit größerer Entfernung zum Außenbereich nicht ausgehend von dem an der unmittelbaren Grenze zum Außenbereich gebildeten Zwischenwert nach der physikalisch vorgegebenen Lärmausbreitung bei Windenergieanlagen rechnerisch ermitteln lassen. Auf diese Weise können die Grundstücke, die unmittelbar an den Außenbereich grenzen, der Sache nach von den Lärmrichtwerten profitieren, die im weiter innen liegenden Bereich einzuhalten sind. Das allein führt aber nicht dazu, dass innerhalb einer Gemengelage einzuhaltende Lärmrichtwerte einseitig zu Lasten der Wohnnutzung verschoben werden dürfen.
Entscheidungsdatum: 2022-04-20
Aktenzeichen: 8 A 1575/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0420.8A1575.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; BImSchG § 16; BImSchG § 48; TA Lärm Nr. 6.7; BauGB § 35; BauGB § 233; BBauG § 173 Abs. 3; BauGB § 214 a. F.; BauGB § 215 a. F.; § 91 VwGO; § 74 VwGO
Setzt die Gemeinde in einem Bebauungsplan (Sondergebiet für Windkraftanlagen) mit Blick auf die Belange gesunder Wohnverhältnisse einen (nächtlichen) Schallleistungspegel fest, ohne zu berücksichtigen, dass der für ein reines Wohngebiet grundsätzlich geltende Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts entsprechend Nr. 6.7 der TA Lärm wegen des Angrenzens des reinen Wohngebiets an den Außenbereich hätte erhöht werden müssen, stellt dies einen Verfahrensmangel i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB a. F. (Fassung vom 23.9.2004) dar.
Die Bindungswirkung der TA Lärm ist durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse teilweise überholt, soweit es um das Prognoseverfahren zur Ermittlung der Belastung durch Lärm von Windenergieanlagen an einzelnen Immissionsorten geht. Die Prognoseberechnung auf der Grundlage des alternativen Verfahrens der DIN ISO 9613‑2, auf das die TA Lärm Bezug nimmt, ist durch das Interimsverfahren zu modifizieren.
Bei der Bildung eines Zwischenwerts nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit ist methodisch so vorzugehen, dass die Immissionsrichtwerte zu ermitteln sind, die für die benachbarten Gebiete bei jeweils isolierter Betrachtung maßgeblich sind, und daraus unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Mittelwert zu bilden ist.
Aus dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung folgt, dass sich die Zwischenwerte für Wohngrundstücke mit größerer Entfernung zum Außenbereich nicht ausgehend von dem an der unmittelbaren Grenze zum Außenbereich gebildeten Zwischenwert nach der physikalisch vorgegebenen Lärmausbreitung bei Windenergieanlagen rechnerisch ermitteln lassen. Auf diese Weise können die Grundstücke, die unmittelbar an den Außenbereich grenzen, der Sache nach von den Lärmrichtwerten profitieren, die im weiter innen liegenden Bereich einzuhalten sind. Das allein führt aber nicht dazu, dass innerhalb einer Gemengelage einzuhaltende Lärmrichtwerte einseitig zu Lasten der Wohnnutzung verschoben werden dürfen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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